Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG.
1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin ein neues Angriffsmittel geltend macht, indem sie eine Überzahlung von 159.939,21 DM behauptet. Bereits in erster Instanz ist die Klage auf eine entsprechende Überzahlung gestützt worden.
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