BGH - Beschluß vom 09.06.2005
VII ZR 132/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 22.04.2004

Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 132/04

DRsp Nr. 2005/10166

Aufhebung des Berufungsurteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

Verlangt der Auftraggeber nach Kündigung eines Bauvertrages eine Überzahlung als selbständige Rechnungsposition zurück, so ist das rechtliche Gehör verletzt, wenn das Berufungsgericht entgegen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers davon ausgeht, dass eine Gesamtabrechnung nicht vorgenommen worden ist und dass die Überzahlung als isolierte Rechnungsposition nicht geltend gemacht werden könne.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG.

1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin ein neues Angriffsmittel geltend macht, indem sie eine Überzahlung von 159.939,21 DM behauptet. Bereits in erster Instanz ist die Klage auf eine entsprechende Überzahlung gestützt worden.