VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.1998
5 S 1358/97
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2 ; BadWürttVwVfG §§ 48, 49, 75 Abs. 2 S. 1, § 76 Abs. 1, § 77 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 1999, 870
NVwZ-RR 2000, 87
NWvZ-RR 2000, 87

Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 5 S 1358/97

DRsp Nr. 2001/5041

Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens)

»1. Ein nur mittelbar (durch Immissionen) Planbetroffener kann bei endgültiger Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens nicht gem. § 77 S. 1 BadWürttVwVfG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. 2. Verzichtet der Vorhabenträger auf die Verwirklichung eines Abschnitts des planfestgestellten Vorhabens, so kann darin eine endgültige Aufgabe des Gesamtvorhabens jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn er den verbleibenden Abschnitt durch entsprechende Baumaßnahmen realisiert, und zwar auch dann nicht, wenn diesem Abschnitt isoliert eine vermeintlich geänderte Verkehrsbedeutung mit vermeintlich erhöhter Immissionsbelastung in einem bestimmten Kreuzungsbereich zukommen sollte. 3. Ein nur mittelbar Planbetroffener kann in einem solchen Fall nicht die Feststellung verlangen, daß der Planfeststellungsbeschluß für den verbleibenden Abschnitt nicht ohne ein erneutes (nur) hierauf bezogenes Planfeststellungs- bzw. Planänderungsverfahren umgesetzt werden darf; dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich hierfür nur auf ein "Planungsverfahrensbeteiligungsrecht" beruft.