OLG Dresden - Beschluss vom 14.04.2000
WVerg 0001/00
Normen:
GWB § 97, 107 ; VOB/A §§ 8 18 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1376

Aufhebung des Vergabeverfahrens - Anfechtungsrecht des beigeladenen Mitbieters - Gleichbehandlung bei Fristsetzung zur Angebotsabgabe - Rechtsverletzung des Bieters

OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen WVerg 0001/00

DRsp Nr. 2001/6454

Aufhebung des Vergabeverfahrens - Anfechtungsrecht des beigeladenen Mitbieters - Gleichbehandlung bei Fristsetzung zur Angebotsabgabe - Rechtsverletzung des Bieters

»1. Der von der Vergabekammer beigeladene Mitbieter kann die auf Antrag des ebenfalls zum Bieterkreis gehörenden Antragstellers ergangene Anordnung der Vergabekammer, das Vergabeverfahren aufzuheben, anfechten, soweit er die in der Anordnung liegende Verletzung eigener Rechte geltend machen kann.2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz der §§ 97 Abs. 2 GWB, 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A ist verletzt, wenn die Vergabestelle zunächst entgegen § 18 Nr. 2 VOB/A als Termin der Angebotsabgabe einen vor dem Eröffungstermin liegenden Tag benannt hat, dann aber die Angebotsfrist bis zum Eröffnungstermin verlängert, ohne alle Bieter hiervon zu informieren.3. Das Vergabeverfahren verletzt Rechte eines Bieters, wenn er in seiner reellen Chance, den Auftrag zu erhalten, ernsthaft beeinträchtigt ist. Nicht erforderlich ist die Feststellung, dass der bestreffende Bieter bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vergabeverfahrens auch tatsächlich den Zuschlag erhalten hätte.«

Normenkette:

GWB § 97, 107 ; VOB/A §§ 8 18 ;

Gründe:

I.