BGH vom 13.10.1994
VII ZR 139/93
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ;

Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz mangels Tatbestand; Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in den Entscheidungsgründen

BGH, vom 13.10.1994 - Aktenzeichen VII ZR 139/93

DRsp Nr. 1997/7018

Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz mangels Tatbestand; Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in den Entscheidungsgründen

1. Ein revisibles Urteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat, weil es sein Urteil irrtümlich für nicht revisibel gehalten hat (st. Rechtspr., zuletzt BGHR ZPO § 543 Abs. 2 sowie BauR 1994, 692) 2. Hiervon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn die Entscheidungsgründe den Sach- und Streitstand in dem Umfang wiedergeben, der zur Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen erforderlich ist. Dies ist bei einer Klage auf Zahlung von Werklohn wegen erbrachter Bauleistungen nicht der Fall, wenn die in den Entscheidungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für die abschließende Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage bieten und auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Werkleistung abgenommen, da sie diese genutzt und die Möglichkeit gehabt habe, sie auf Mängel zu überprüfen, nicht hinreichend ausgeführt ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von 52.564,76 DM nebst Zinsen.