LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.08.2006
8 Ta 148/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1852/03

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 148/06

DRsp Nr. 2007/1099

Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 13.11.2003 - 6 Ca 1852/03 - war dem beschwerdeführenden Kläger für seine am 03.07.2003 erhobene Zahlungs- und Herausgabeklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. In diesem Verfahren fielen 331,76 EUR Rechtsanwaltskosten an. Im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren wurde der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2006 und zuletzt unter Fristsetzung bis 07.06.2006 zur Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Der Kläger reagierte nicht.

Das Arbeitsgericht hob daraufhin den Beschluss vom 13.11.2003 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Datum vom 14.06.2006.

Gegen den am 21.06.2006 zugestellten Beschluss legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten die am 05.07.2006 eingegangene Beschwerde ein, die im Wesentlichen dem Nichterhalt der Mahnschreiben begründet war. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.