LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2006
9 Sa 350/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 ; MTV-Azubi § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2986/05

Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis und Schadensersatz - keine Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Rentennachteilen bei vorzeitiger Beendigung nach Teilnahme an zweiter Wiederholungsprüfung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 350/06

DRsp Nr. 2007/1085

Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis und Schadensersatz - keine Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Rentennachteilen bei vorzeitiger Beendigung nach Teilnahme an zweiter Wiederholungsprüfung

Macht der aus Gesundheitsgründen ausgeschiedene Auszubildende Schadensersatzansprüche gegen seine Arbeitgeberin wegen unterlassener Aufklärung bei Abschluss des Aufhebungsvertrages geltend, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und geltendgemachtem Ausfall von Rentenansprüchen, wenn das Berufsausbildungsverhältnis durch die Teilnahme an der zweiten Wiederholungsprüfung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (ohne Rücksicht auf einen Prüfungserfolg) so oder so sein Ende gefunden hätte und es damit zu der aus Sicht des Auszubildenden notwendigen Weiterbeschäftigung für die Dauer von mindestens drei Monaten gar nicht gekommen wäre.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 ; MTV-Azubi § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Der am 04.10.1973 geborene Kläger begann bei der Beklagten im Juli 1990 eine Berufsausbildung, für die eine Dauer von 3 1/2 Jahren vorgesehen war. Auf das Ausbildungsverhältnis war der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 06.12.1974 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: MTV-Azubi) anwendbar.