Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.
Der am 04.10.1973 geborene Kläger begann bei der Beklagten im Juli 1990 eine Berufsausbildung, für die eine Dauer von 3 1/2 Jahren vorgesehen war. Auf das Ausbildungsverhältnis war der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 06.12.1974 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden:
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