Die Klägerin erteilte dem Beklagten im Jahre 1981 einen Auftrag zur Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerks (BHKW) für ihren neuen Glasproduktionsbetrieb. Die zwei Flüssiggasmotoren des BHKW sollten zwei Generatoren antreiben, wobei die Abwärme (aus Kühlwasser und Abgasen der Gasmotoren) zur Heizung und die von den Generatoren erzeugte elektrische Energie für Betriebszwecke der Klägerin verwendet werden sollten. Der Beklagte hat das BHKW erstellt. Die Klägerin hat es jedoch nicht ab- und auch nicht endgültig in Betrieb genommen.
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