BGH - Urteil vom 09.07.1987
VII ZR 208/86
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1843
BGHR BGB § 631 Aufklärungspflicht 1
BauR 1987, 681
DB 1987, 2094
DRsp I(138)530a
MDR 1988, 134
WM 1987, 1303
ZfBR 1987, 269
ZfBR 1988, 25, 244
ZfBR 1990, 79
ZfBR 1992, 72
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Herstellung einer neuartigen, noch nicht erprobten Anlage

BGH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen VII ZR 208/86

DRsp Nr. 1992/2990

Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Herstellung einer neuartigen, noch nicht erprobten Anlage

»Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Unternehmers, der eine neuartige, noch nicht erprobte Anlage (hier: ein Blockheizkraftwerk) anbietet.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erteilte dem Beklagten im Jahre 1981 einen Auftrag zur Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerks (BHKW) für ihren neuen Glasproduktionsbetrieb. Die zwei Flüssiggasmotoren des BHKW sollten zwei Generatoren antreiben, wobei die Abwärme (aus Kühlwasser und Abgasen der Gasmotoren) zur Heizung und die von den Generatoren erzeugte elektrische Energie für Betriebszwecke der Klägerin verwendet werden sollten. Der Beklagte hat das BHKW erstellt. Die Klägerin hat es jedoch nicht ab- und auch nicht endgültig in Betrieb genommen.