BGH - Urteil vom 23.11.1972
VII ZR 197/71
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHZ 60, 1
NJW 1973, 237
ZfBR 1988, 128

Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten

BGH, Urteil vom 23.11.1972 - Aktenzeichen VII ZR 197/71

DRsp Nr. 1996/14936

Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten

Den Architekten als »Sachwalter« des Bauherren treffen vertragliche Nebenpflichten zur Beratung und Aufklärung. sie erstrecken sich aber grundsätzlich nur soweit, wie dies die mangelfreie Erbringung des Architektenwerkes selbst erfordert. Insbesondere die Baufinanzierung oder die Erlangung steuerlicher Vorteile gehören ohne besonderen Auftrag grundsätzlich nicht zu den Nebenpflichten des Architekten.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise: