Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten
BGH, Urteil vom 23.11.1972 - Aktenzeichen VII ZR 197/71
DRsp Nr. 1996/14936
Aufklärungs- und Beratungspflichten des Architekten
Den Architekten als »Sachwalter« des Bauherren treffen vertragliche Nebenpflichten zur Beratung und Aufklärung. sie erstrecken sich aber grundsätzlich nur soweit, wie dies die mangelfreie Erbringung des Architektenwerkes selbst erfordert. Insbesondere die Baufinanzierung oder die Erlangung steuerlicher Vorteile gehören ohne besonderen Auftrag grundsätzlich nicht zu den Nebenpflichten des Architekten.