BGH - Urteil vom 27.06.2007
X ZR 34/04
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; culpa in contrahendo;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 109
BGHZ 173, 33
GewArch 2008, 176
MDR 2007, 1409
NJW 2008, 366
NZBau 2007, 727
VersR 2008, 90
WM 2007, 2027
ZGS 2007, 406
ZIP 2007, 2364
ZfBR 2007, 814
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1697/03
LG Dresden, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4657/02

Aufklärungs- und Hinweispflichten der Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung; Rechtsfolgen der Verletzung einer Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen X ZR 34/04

DRsp Nr. 2007/17303

Aufklärungs- und Hinweispflichten der Vergabestelle im Rahmen einer Ausschreibung; Rechtsfolgen der Verletzung einer Aufklärungspflicht

»a) Bei einer Ausschreibung kann das vorvertragliche Vertrauensverhältnis gebieten, den Bieter auf für diesen nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, die, wie die angekündigte Rüge von Verstößen gegen das Vergaberecht, die Erteilung des Zuschlags und damit eine erfolgreiche Teilnahme in Frage stellen können.b) Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann ein Anspruch auf Ersatz für die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen bestehen, wenn der Bieter in Kenntnis des Sachverhalts die Aufwendungen nicht getätigt hätte.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; culpa in contrahendo;

Tatbestand: