Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender Bauherren- und Erwerbermodelle
BGH, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen XI ZR 3/01
DRsp Nr. 2002/18553
Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender Bauherren- und Erwerbermodelle
»a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123BGB entwickelten Grundsätzen.c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.«