Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Errichtung eines Zweifamilienhauses in K. . Die Beklagten hatten die Klägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, der Bauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungsprogramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des Kellers beauftragten die Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprüchen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Widerklage weitergehende Schadensersatzansprüche geltend.
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