BGH - Urteil vom 15.06.2000
VII ZR 212/99
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1330
BauR 2000, 1770
DB 2000, 2369
MDR 2000, 1243
NJW 2000, 2991
NZBau 2000, 433
VersR 2000, 1542
WM 2000, 1805
ZfBR 2000, 484
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Aufklärungspflicht des mit der Planung beauftragten Architekten

BGH, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen VII ZR 212/99

DRsp Nr. 2000/6111

Aufklärungspflicht des mit der Planung beauftragten Architekten

»Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Errichtung eines Zweifamilienhauses in K. . Die Beklagten hatten die Klägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, der Bauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungsprogramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des Kellers beauftragten die Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprüchen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Widerklage weitergehende Schadensersatzansprüche geltend.