Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 1990 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zu 1 ein in G. gelegenes Grundstück, das zum Betrieb eines Seniorenzentrums an eine Betreibergesellschaft vermietet war. Der Verkauf erfolgte "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit sowie ohne Gewähr für die Eignung zum Betrieb eines Seniorenzentrums". Die Klägerin war u.a. von ihrem inländischen Bevollmächtigten Rechtsanwalt W. für den Kauf des Grundstücks interessiert und über das Kaufobjekt und seine Wirtschaftlichkeit informiert worden. Rechtsanwalt W. war seit August 1989 auch einer der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft.
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