BGH - Urteil vom 26.01.1996
V ZR 42/94
Normen:
BGB §§ 166 463 ;
Fundstellen:
IBR 1996, 392
NJW-RR 1996, 690
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Arnsberg, vom 16.12.1993vom 18.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 253/92 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/92

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Altenheims

BGH, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen V ZR 42/94

DRsp Nr. 2002/5258

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Altenheims

Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Altenheims über die Ertragslage der Betreibergesellschaft und zum Arglisteinwand des Erwerbers bei Einschaltung eines Wissensvertreters.

Normenkette:

BGB §§ 166 463 ;

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 18. Juni 1990 kaufte die Klägerin von dem Beklagten zu 1 ein in G. gelegenes Grundstück, das zum Betrieb eines Seniorenzentrums an eine Betreibergesellschaft vermietet war. Der Verkauf erfolgte "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit sowie ohne Gewähr für die Eignung zum Betrieb eines Seniorenzentrums". Die Klägerin war u.a. von ihrem inländischen Bevollmächtigten Rechtsanwalt W. für den Kauf des Grundstücks interessiert und über das Kaufobjekt und seine Wirtschaftlichkeit informiert worden. Rechtsanwalt W. war seit August 1989 auch einer der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft.