OLG Koblenz - Beschluss vom 06.07.2012
5 U 496/12
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 286; ZPO § 313; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 61

Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 5 U 496/12

DRsp Nr. 2012/18709

Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung

(Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung) 1. Birgt ein zahnärztlicher Eingriff (hier: Versorgung mit Implantaten) das seltene, den Patienten aber erheblich beeinträchtigende Risiko einer dauerhaft verbleibendenden Nervschädigung, muss auch darüber aufgeklärt werden. Beweispflichtig für die umfassende und sachgemäße Aufklärung ist der Zahnarzt. Der Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist unzureichend, weil er nicht verdeutlicht, dass ein nicht mehr zu behebender Dauerschaden eintreten kann.2. Liegt aufgrund einer derartigen Beeinträchtigung die Gefahr von Folgeschäden offen zutage, bedarf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige weitere Schäden keiner besonderen Begründung.

Tenor

... weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO), wodurch die teilweise aussichtsreiche Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung verlieren würde (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 256; ZPO § 286; ZPO § 313; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe