OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2012
5 U 496/12
Normen:
BGB § 823; ZPO 256;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 242/10

Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 5 U 496/12

DRsp Nr. 2012/18711

Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Nervschädigung

1. Birgt ein zahnärztlicher Eingriff (hier: Versorgung mit Implantaten) das seltene, den Patienten aber erheblich beeinträchtigende Risiko einer dauerhaft verbleibendenden Nervschädigung, muss auch darüber aufgeklärt werden. Beweispflichtig für die umfassende und sachgemäße Aufklärung ist der Zahnarzt. Der Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist unzureichend, weil er nicht verdeutlicht, dass ein nicht mehr zu behebender Dauerschaden eintreten kann.2. Liegt aufgrund einer derartigen Beeinträchtigung die Gefahr von Folgeschäden offen zutage, bedarf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige weitere Schäden keiner besonderen Begründung.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.

Damit verliert die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

Die Klägerin 48,59%,

der Beklagte 51,41%

3.

Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.720 EUR.

Normenkette:

BGB § 823; ZPO 256;

Gründe