Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Damit verliert die Anschlussberufung der Klägerin ihre Wirkung.
2.Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
Die Klägerin 48,59%,
der Beklagte 51,41%
3.Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 17.720 EUR.
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