Der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2, dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau, beteiligten sich im Jahre 1981 an dem Bauherrenmodell "Appartementhaus am L."; dabei war die Errichtung zahlreicher Wohneinheiten in drei Bauabschnitten vorgesehen. Im Rahmen dieses Bauherrenmodells übernahm die Firma Dipl.-Kfm. T., Bauträger, die Rolle des "Generalunternehmers", die Firma Wirtschaftsbüro Dipl.-Kfm. T. KG die des Baubetreuers und der Beklagte die des Treuhänders.
Mit notarieller Urkunde vom 29. Oktober 1981 machte der Beklagte "den künftigen Bauherren des Bauvorhabens" ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages über "eine oder mehrere der in der Annahmeerklärung zu bezeichnenden Eigentumseinheiten", der zugleich den Abschluß der Kaufverträge über die zu erwerbenden Miteigentumsanteile sowie aller weiteren zur Durchführung und Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen Verträge durch den Beklagten für die einzelnen Bauherren vorsah. Auf dieses Angebot gaben die Kläger am 22. Dezember 1981 notariell beurkundete Annahmeerklärungen ab und erteilten dem Beklagten eine umfassende Vollmacht.
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