BGH - Urteil vom 12.11.2002
XI ZR 25/00
Normen:
BGB § 607 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 237
BKR 2003, 112
ZIP 2003, 160
Vorinstanzen:
OLG München,

Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodelle; Anforderungen an die Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen XI ZR 25/00

DRsp Nr. 2002/18585

Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodelle; Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Darüber hinausgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten bestehen nur dann, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.