BGH - Urteil vom 13.12.2002
V ZR 358/01
Normen:
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 371
MDR 2003, 499
NJ 2003, 313
VIZ 2003, 245
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Auflassung von als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragenen Grundstücken an den Fiskus

BGH, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen V ZR 358/01

DRsp Nr. 2003/1295

Auflassung von als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragenen Grundstücken an den Fiskus

»Als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nicht gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzulassen, wenn die Bebauung unterblieben ist.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.

Eigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten, W. N.. Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für ein anderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Verkehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtlichen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.

Zur Bebauung des Grundstücks war W. N. finanziell nicht in der Lage. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B. N., der Mutter des Beklagten, beerbt. 1976 wurde B. N. auf Ersuchen des Rates des Kreises als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, später überließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R.. B. N. verstarb am 17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.