VG Karlsruhe - Urteil vom 13.06.2018
4 K 26/16
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1; 16. BImSchV; StrG BW § 37 Abs. 1; StrG BW § 37 Abs. 5;

Aufpflasterung; Pflasterband; Folgenbeseitigungsanspruch; Abwägungsgebot; Lärm; Mittelungspegel

VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 26/16

DRsp Nr. 2018/18724

Aufpflasterung; Pflasterband; Folgenbeseitigungsanspruch; Abwägungsgebot; Lärm; Mittelungspegel

Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellt nur auf Mittelungspegel ab. Die Beschaffenheit einzelner Geräusche wird nicht berücksichtigt. Gehen von einer Straße jedoch besondere Verkehrsgeräusche aus (Pfeifen, Dröhnen, Schläge, Beschleunigungs-, Abbremsgeräusche etc.), so ist auch die Störung durch diese Geräusche als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Störwirkung durch die Beschaffenheit von Verkehrsgeräuschen in hohem Maße subjektiv ist und insofern keine normierten Grenzen existieren, ist dem Träger der Planung ein weiter Einschätzungsspielraum bei der Gewichtung der Belange der Betroffenen einzuräumen, der allerdings umso kleiner wird, je zeitlich schwankender, lauter, tonaler bzw. informationshaltiger ein Geräusch wird.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1; 16. BImSchV; StrG BW § 37 Abs. 1; StrG BW § 37 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Aufpflasterungen auf den Straßen vor seinem Grundstück.