OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.1998
22 U 39/98
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB § 320 § 633 § 635 ; ZPO § 530 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 73 (Ls)
NJW-RR 1999, 244
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 127/96

Aufrechenbarkeit von Zahlungsansprüchen des Bauherrn gegen Architektenhonorar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 22 U 39/98

DRsp Nr. 1998/20077

Aufrechenbarkeit von Zahlungsansprüchen des Bauherrn gegen Architektenhonorar

»1. Gegenüber der Honorarklage des Architekten berechtigt ein Zahlungsanspruch des Bauherrn aus § 633 Abs. 3 oder § 635 BGB nicht zur Leistungsverweigerung, sondern nur zur Aufrechnung.2. Die Beschränkung der Aufrechnung gegenüber den Honoraranspruch des Architekten auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen in Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag (AVA) ist wirksam.3. Eine zweitinstanzlich erhobene Hilfswiderklage, mit welcher der Bauherr für den Fall der Unwirksamkeit des Aufrechnungsausschlusses seinen Gewährleistungsanspruch geltend macht, ist nicht sachdienlich, wenn der im übrigen spruchreife Rechtsstreit durch die nicht entscheidungsreife Widerklage verzögert würde.4. Der planende Architekt darf sich auf die Angabe der Gemeinde über die Höhenlage des städtischen Kanals erlassen und ist in der Pegel nicht verpflichtet, diese zu überprüfen.5. Wenn der Keller eines Neubaus aufgrund Vereinbarung mit dem Bauherrn als "weiße Wanne" hergestellt wird, ist der bauleitende Architekt verpflichtet, die Isolierung eines nachträglich geschlossenen Durchbruchs durch die Kellerwand zu überwachen, jedenfalls aber vor Verfüllung des Arbeitsraums zu kontrollieren.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 3 ; BGB § 320 § 633 § 635 ;