OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.11.2000
7 U 216/98
Normen:
HOAI § 8 ; BGB §§ 387 f.; AGBG § 9 Abs. 2, § 11 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1151 (Ls)
OLGReport-Karlsruhe 2001, 125

Aufrechnung bzw. Verrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderung gegenüber der Honorarklage des Architekten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 7 U 216/98

DRsp Nr. 2001/9460

Aufrechnung bzw. Verrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderung gegenüber der Honorarklage des Architekten

»1. Gegenüber der Honorarklage eines Architekten berechtigt eine Gegenforderung des Auftraggebers aus einem anderen Vertragsverhältnis nur zur Aufrechnung und nicht zur Verrechnung.2. Ein Fall einer Verrechnung des Honoraranspruchs des Architekten und eines Gegenanspruchs des Auftraggebers aus dem gleichen Vertragsverhältnis ist nach der Differenztheorie nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages fordert. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Aufrechnung.3. Die Aufrechnung kann in beiden Fallgestaltungen wirksam in der Weise beschränkt werden, daß eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig ist.4. Der Umstand, daß die Gegenforderung des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Architektenhonorars bereits verjährt ist und deshalb nicht mehr durchgesetzt werden kann, ändert an der Wirksamkeit des Aufrechnungsausschlusses nichts.«

Normenkette:

HOAI § 8 ; BGB §§ 387 f.; AGBG § 9 Abs. 2, § 11 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.