I.
Der Kläger begehrt Restwerklohn in Höhe von 8.824,00 EURO aus einem am 3. März 1998 mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Gestaltung von Außenanlagen des Grundstücks ... sowie Folgeaufträgen, u.a. betreffend die Errichtung eines Fahrradschuppens aus kesseldruckimprägnierten Landhausdielen.
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