OLG Brandenburg - Urteil vom 03.11.2004
4 U 61/02
Normen:
VOB/B § 2 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 8 Nr. 4 Nr. 7 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/99

Aufrechnung der Werklohnforderung mit Mangelschäden nach der Kündigung des Werkvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 61/02

DRsp Nr. 2005/368

Aufrechnung der Werklohnforderung mit Mangelschäden nach der Kündigung des Werkvertrages

Ein Auftraggeber behält auch nach Entziehung des Auftrags durch einfache Kündigung das Recht, die Beseitugung von Mängeln an den bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen zu fordern, so dass er diese gegebenenfalls mit der Werklohnforderung aufrechnen kann.

Normenkette:

VOB/B § 2 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ; VOB/B § 8 Nr. 4 Nr. 7 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Restwerklohn in Höhe von 8.824,00 EURO aus einem am 3. März 1998 mit dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Gestaltung von Außenanlagen des Grundstücks ... sowie Folgeaufträgen, u.a. betreffend die Errichtung eines Fahrradschuppens aus kesseldruckimprägnierten Landhausdielen.