BGH - Urteil vom 16.06.1987
X ZR 61/86
Normen:
BGB § 639, § 479 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Aufrechnung, unzulässige 1
BGHR BGB § 639 Abs. 1 Satz 1 Aufrechnung 1
BauR 1987, 565
DB 1987, 2092
DRsp I(138)531a-b
MDR 1988, 49
NJW 1987, 3254
WM 1987, 1372
ZfBR 1987, 270
ZfBR 1989, 206
ZfBR 1994, 176, 177
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung

BGH, Urteil vom 16.06.1987 - Aktenzeichen X ZR 61/86

DRsp Nr. 1992/3049

Aufrechnung gegen Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung

»Der Anspruch auf Vorschuß für Mängelbeseitigung unterliegt dem Aufrechnungsverbot des § 639 in Verbindung mit § 479 BGB

Normenkette:

BGB § 639, § 479 ;

Tatbestand:

Der von der Klägerin beerbte frühere Kläger richtete im Jahre 1978 die Apotheke der Beklagten ein. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorarbeiten führte er in seinem Tischlerbetrieb aus. Die Arbeiten sind bezahlt.

Im Jahre 1981 und 1982 erbrachte der frühere Kläger für die Beklagte Leistungen für insgesamt 16.638,64 DM. Die Beklagte zahlte lediglich 6.500,-- DM.

Der frühere Kläger hat daraufhin Klage erhoben und im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.138,64 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bei einem Teil der Arbeiten, deren Bezahlung verlangt werde, handele es sich um Nachbesserungsarbeiten; im übrigen hat sie wegen der nach ihrer Behauptung vorhandenen Mängel an den Schubladen der Apothekeneinrichtung sowie wegen weiterer Mängel die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben.

Der frühere Kläger hat bestritten, mangelhaft geleistet zu haben, und die Einrede der Verjährung erhoben.