BVerwG - Beschluß vom 15.11.1973
IV B 148.73
Normen:
BBauG § 135;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 186
Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 5

Aufrechnung gegen eine Erschließungsbeitragsforderung

BVerwG, Beschluß vom 15.11.1973 - Aktenzeichen IV B 148.73

DRsp Nr. 2009/19933

Aufrechnung gegen eine Erschließungsbeitragsforderung

1. Die Aufrechnungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten unmittelbar nur im Bereiche des bürgerlichen Rechts, nicht in dem hier in Betracht kommenden Bereich des öffentlichen Rechts. 2. Über die Voraussetzungen, unter denen gegen eine Erschließungsbeitragsforderung aufgerechnet werden kann, bestimmt nicht das Bundesrecht, sondern das jeweilige Landesrecht.

Normenkette:

BBauG § 135;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Beantwortung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall: