OLG Nürnberg - Urteil vom 17.09.1999
6 U 4530/98
Normen:
BGB § 387, § 635 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1464
MDR 2000, 695
NZBau 2000, 252
NZM 2000, 923
OLGR-Nürnberg 2000, 91
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1265/98

Aufrechnung gegen Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümer

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 4530/98

DRsp Nr. 1999/10882

Aufrechnung gegen Gewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümer

»Gegen den von den Wohnungseigentümern gemeinsam erhobenen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der Bauträger nicht mit Restkaufpreisansprüchen gegen einzelne Eigentümer aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 387, § 635 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, den Klägern steht der begehrte Betrag von 20.000,00 DM als Schadenersatz für eine mangelhafte Garagenzufahrt zu (§ 635 BGB).

1. Die Kläger sind für die Schadenersatzklage gegen die Beklagte als Eigentümer der von der Beklagten an sie durch Einzelverträge verkauften Eigentumswohnanlage E. gemeinsam klagebefugt, da es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt. Da alle Eigentümer gemeinsam Kläger sind, ist die von der Rechtsprechung geforderte gemeinsame Ausübung des Wahlrechts, welcher Gewährleistungsanspruch verfolgt werden soll, gewährleistet (vgl. BGH, NJW 1979, 2208).