Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, den Klägern steht der begehrte Betrag von 20.000,00 DM als Schadenersatz für eine mangelhafte Garagenzufahrt zu (§ 635 BGB).
1. Die Kläger sind für die Schadenersatzklage gegen die Beklagte als Eigentümer der von der Beklagten an sie durch Einzelverträge verkauften Eigentumswohnanlage E. gemeinsam klagebefugt, da es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum handelt. Da alle Eigentümer gemeinsam Kläger sind, ist die von der Rechtsprechung geforderte gemeinsame Ausübung des Wahlrechts, welcher Gewährleistungsanspruch verfolgt werden soll, gewährleistet (vgl. BGH, NJW 1979,
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