LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.09.2007
10 Sa 149/07
Normen:
BRTV-Bau § 8 Abs. 8 ; ZPO § 850a Nr. 2 ZPO § 850 c Satz 1 ; BGB § 394 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1900/05

Aufrechnung gegen Urlaubsentschädigungsanspruch aus Sozialkassentarifvertrag im Baugewerbe - keine Unpfändbarkeit des Anspruchs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 149/07

DRsp Nr. 2008/1922

Aufrechnung gegen Urlaubsentschädigungsanspruch aus Sozialkassentarifvertrag im Baugewerbe - keine Unpfändbarkeit des Anspruchs

»Der Urlaubsentschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 8 BRTV-Bau ist weder gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO noch gemäß § 850 c) Satz 1 ZPO unpfändbar.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 8 Abs. 8 ; ZPO § 850a Nr. 2 ZPO § 850 c Satz 1 ; BGB § 394 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der dem Kläger gegen den Beklagten zustehende Entschädigungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist.

Der Kläger war im Jahr 2002 bei einem im Baugewerbe tätigen Arbeitgeber beschäftigt und erwarb einen Anspruch von 6 Urlaubstagen mit einer Urlaubsvergütung in Höhe von EUR 833,45 brutto. Von seinem Arbeitgeber erhielt der Kläger auf diesen Betrag EUR 416,73 brutto ausgezahlt.