OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.1999
22 U 226/98
Normen:
BGB § 392 ; VOB/B § 6 Nr. 6 § 8 Nr. 2, 3 § 16 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 231
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 12/97

Aufrechnung gegen Werklohnforderung mit Schadenersatzansprüchen bei Arbeitseinstellung des insolventen Bauunternehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 226/98

DRsp Nr. 1999/7877

Aufrechnung gegen Werklohnforderung mit Schadenersatzansprüchen bei Arbeitseinstellung des insolventen Bauunternehmers

»1. Wenn der Unternehmer seine Arbeiten einstellt und es sich nach den Umständen um eine von ihm zu vertretende endgültige Erfüllungsverweigerung handelt, ist der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, mit welchem er die Mehrkosten für die Fertigstellung der Bauarbeiten geltend macht, ohne daß eine wirksame Kündigung nach § 8 Nr. 2 oder 3 VOB/B feststellbar ist, jedenfalls nach § 6 Nr. 6 VOB/B begründet.2. Nach endgültiger Einstellung der Bauarbeiten infolge wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Unternehmers muß dieser seine Leistungen in einer Schlußrechnung insgesamt abrechnen; ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht nicht mehr.3. Der auf endgültige Arbeitseinstellung des Unternehmers gestützte Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist bereits mit dem Abschluß des Bauvertrags dem Grunde nach entstanden, so daß der Auftraggeber mit ihm auch dann noch aufrechnen kann, wenn die Werklohnforderung vor Arbeitseinstellung gepfändet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 392 ; VOB/B § 6 Nr. 6 § 8 Nr. 2, 3 § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht eine gepfändete und ihr zur Einziehung überwiesene Werklohnforderung geltend.