Mit einer gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2VOB/B (1952) (= § 16 Nr. 3 Abs. 2VOB/B (1973) und (1979)) »ausgeschlossenen« Forderung kann der Auftragnehmer noch gegen eine Forderung des Auftraggebers aufrechnen, soweit sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüber gestanden haben.