OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2000
22 U 7/00
Normen:
BGB §§ 242 635 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 522
NZBau 2001, 328
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/95

Aufrechnung mit Gegenforderung und widerklagende Geltenmachung überschießenden Betrages - Teilurteil des Berufungsgerichts - unverhältnismäßige Schadensersatzforderung - Erneuerung kompletter Fußbodenheizung bei geringfügigem Schaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 22 U 7/00

DRsp Nr. 2001/6482

Aufrechnung mit Gegenforderung und widerklagende Geltenmachung überschießenden Betrages - Teilurteil des Berufungsgerichts - unverhältnismäßige Schadensersatzforderung - Erneuerung kompletter Fußbodenheizung bei geringfügigem Schaden

»1. Wenn der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer höheren Gegenforderung aufrechnet und den überschießenden Betrag widerklagend geltend macht, kann das Berufungsgericht, sofern es die Gegenforderung für unbegründet hält und die Sache nicht revisibel ist, durch Teilurteil über die Klage- oder die Widerklageforderung entscheiden, weil es gemäß § 318 ZPO bei der Entscheidung über den Rest an die Verneinung der Gegenforderung gebunden ist.2. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs in Höhe von mehr als 40.000 DM für die Erneuerung einer Fußbodenheizung, weil eine zur Verhinderung von Wärmeverlusten vorgesehene alukaschierte Polythermisolierung fehlt, ist grob unverhältnismäßig und verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Wärmeverlust lediglich Energiemehrkosten von 17,66 DM im Jahr verursacht.«

Normenkette:

BGB §§ 242 635 ; ZPO § 301 ;

Sachverhalt: