I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der restlichen Werklohn für die Fassadensanierung eines Leipziger Studentenwohnheimes in der , wohingegen der Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der insolvenzbedingten vorzeitigen Beendigung des Werkvertrages geltend macht. Die Höhe der Werklohnforderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Bezüglich des Schadensersatzes bestreitet der Kläger insbesondere Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Mehrkosten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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