Aufrechnungserklärung in einem nachgelassenen Schriftsatz
BGH, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 180/02
DRsp Nr. 2002/18642
Aufrechnungserklärung in einem nachgelassenen Schriftsatz
Eine in einem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Aufrechnungserklärung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser auch zum Zwecke der Erklärung der Aufrechnung eingeräumt wurde.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1GG.
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