BGH - Beschluß vom 28.11.2002
VII ZR 180/02
Normen:
ZPO § 283 ;
Vorinstanzen:
KG,

Aufrechnungserklärung in einem nachgelassenen Schriftsatz

BGH, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen VII ZR 180/02

DRsp Nr. 2002/18642

Aufrechnungserklärung in einem nachgelassenen Schriftsatz

Eine in einem nachgelassenen Schriftsatz enthaltene Aufrechnungserklärung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser auch zum Zwecke der Erklärung der Aufrechnung eingeräumt wurde.

Normenkette:

ZPO § 283 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.