BVerwG - Urteil vom 03.06.1971
IV C 64.69
Normen:
BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 173 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8
DÖV 1971, 644

Aufrechterhaltung von Ausnahmen bei Überleitung von Bebauungsplänen

BVerwG, Urteil vom 03.06.1971 - Aktenzeichen IV C 64.69

DRsp Nr. 2009/19352

Aufrechterhaltung von Ausnahmen bei Überleitung von Bebauungsplänen

1. § 173 Abs. 3 BBauG gebietet im Interesse einer möglichst vollständigen Überleitung eine der Überleitung dienliche Auslegung des überzuleitenden Rechts. 2. Ausnahmen, die in den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften vorgesehen waren, nehmen an der Überleitung nur teil, wenn sie § 31 Abs. 1 BBauG genügen. § 31 Abs. 1 BBauG fordert insoweit jedoch nicht mehr als ein Mindestmaß von - "Art und Umfang" der Ausnahmen betreffender - Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 173 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks H Halle 3. Das Grundstück liegt nach dem Baustufenplan H-R vom 6. September 1955 in einem besonders geschützten Wohngebiet, in dem gewerbliche und handwerkliche Betriebe jeder Art unzulässig sind. Die Klägerin zu 1) hat das Haus seit 1956 gemietet. Sie betreibt dort ein Innenarchitekturbüro und eine Agentur für Möbel, die mit einer Ausstellung verbunden ist.