I.
Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks H Halle 3. Das Grundstück liegt nach dem Baustufenplan H-R vom 6. September 1955 in einem besonders geschützten Wohngebiet, in dem gewerbliche und handwerkliche Betriebe jeder Art unzulässig sind. Die Klägerin zu 1) hat das Haus seit 1956 gemietet. Sie betreibt dort ein Innenarchitekturbüro und eine Agentur für Möbel, die mit einer Ausstellung verbunden ist.
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