VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.05.2006
3 S 906/06
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1 ; BauNVO § 22 ; LBauO § 51 Abs. 5 ;
Fundstellen:
UPR 2007, 319
ZfBR 2006, 689
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 917/06

aufschiebende Wirkung, Bauplanungsrecht, Baurecht Nachbarschutz - Kenntnisgabeverfahren, Bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung, Befreiung, Ausnahme, Vollziehbarkeit, Sofortvollzug, Bauweise

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 3 S 906/06

DRsp Nr. 2008/2330

aufschiebende Wirkung, Bauplanungsrecht, Baurecht Nachbarschutz - Kenntnisgabeverfahren, Bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung, Befreiung, Ausnahme, Vollziehbarkeit, Sofortvollzug, Bauweise

»1. Bauaufsichtliche Zulassungen und damit auch selbstständige Entscheidungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -). 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise beziehen sich nach § 22 BauNVO nur auf Gebäude der Hauptnutzung.«

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1 ; BauNVO § 22 ; LBauO § 51 Abs. 5 ;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.