I.
Die Antragsteller begehren in erster Linie die Anordnung der Weiterwirkung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluß zur Einleitung eines Umlegungsverfahrens der Beteiligten vom 13.04.1997, da diese die Rechtsauffassung vertritt, daß die aufschiebende Wirkung zwischenzeitlich entfallen sei.
Durch Beschluß vom 21.03.1997 ordnete die Beteiligte die Einleitung eines Umlegungsverfahrens "Z. - U 004" - an. Das darin festgelegte Gebiet umfaßt unter anderem das Flurstück 25/4 der Flur 1 Gemarkung Z., das im Eigentum der Antragsteller steht.
Hiergegen legten die Antragsteller am 22.04.1997 Widerspruch ein, der erfolglos blieb.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Beschluß der Stadtvertreterversammlung vom 21.03.1997 zur Einleitung des Umlegungsverfahrens nach § 47 BauGB in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15.09.1997 aufzuheben.
Das Landgericht Sch. hat durch Urteil vom 08.09.1998 den Antrag zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller Berufung eingelegt.
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