KG - Beschluß vom 26.10.1999
Kart Verg 8/99
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2000, 568
NZBau 2000, 262

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabeentscheidung)

KG, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen Kart Verg 8/99

DRsp Nr. 2000/5323

Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabeentscheidung)

»Die aufschiebende Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern kann das Beschwerdegericht nur, wenn der von der Vergabekammer durch die angefochtene Entscheidung abgelehnte Antrag auf Nachprüfung an den Auftraggeber zugestellt wurde.«

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen
BauR 2000, 568
NZBau 2000, 262