Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabeentscheidung)
KG, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen Kart Verg 8/99
DRsp Nr. 2000/5323
Aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine Vergabeentscheidung)
»Die aufschiebende Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern kann das Beschwerdegericht nur, wenn der von der Vergabekammer durch die angefochtene Entscheidung abgelehnte Antrag auf Nachprüfung an den Auftraggeber zugestellt wurde.«