Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs auch bei nachträglicher Ergänzung der Baugenehmigung)
OVG Sachsen, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 1 S 308/99
DRsp Nr. 2001/5082
Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs auch bei nachträglicher Ergänzung der Baugenehmigung)
»1. Hat das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruches gegen eine Baugenehmigung angeordnet, so verhilft der Erlaß einer Nachtragsbaugenehmigung, durch die die ursprüngliche Baugenehmigung ergänzt oder verändert wird, dem Bauherrn noch nicht zu einer nunmehr ohne weiteres ausnutzbaren Baugenehmigung. Vielmehr dauert die aufschiebende Wirkung fort, so daß es zunächst einer Abänderung der Aussetzungsentscheidung gem. § 80 Abs. 7VwGO bedarf.
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