Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen einen Bauvorbescheid)
VG Dessau, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 1 A 157/00 DE
DRsp Nr. 2001/3404
Aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen einen Bauvorbescheid)
»1. Auf dem Bauvorbescheid findet die Vorschrift des § 212a Abs. 1BauGB keine Anwendung. Die Erteilung eines Bauvorbescheids stellt keine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne dieser Vorschrift dar.2. Weil der Widerspruch gegen einen dem Nachbarn erteilten Bauvorbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO), besteht für eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis.«