OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2007
VII-Verg 3/07
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 1 ; GWB § 124 Abs. 2 ; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2 ; VOB/B § 28 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Köln - VK VOL 45/06 - 09.01.2007,

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 118 GWB - Erfolgsaussichten der Beschwerde nach Ablauf der Bindefrist für das Angebot

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 3/07

DRsp Nr. 2007/18383

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 118 GWB - Erfolgsaussichten der Beschwerde nach Ablauf der Bindefrist für das Angebot

Ein Angebot ist nicht allein auf Grund des Ablaufs der Bindefrist auszuschliessen. Der Ablauf der Bindefrist hat lediglich zur Folge, dass der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden ist, ein Zuschlag vielmehr als Angebot der Vergabestelle zu werten ist.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 1 ; GWB § 124 Abs. 2 ; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2 ; VOB/B § 28 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Bedingung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, bleibt erfolglos.

Allerdings kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht jedoch nach § 118 Abs. 2 S. 1 GWB die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. An einer Erfolgsaussicht der Beschwerde fehlt es hier, die Beschwerde der Antragstellerin hätte nämlich voraussichtlich keinen Erfolg.

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