aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen), Baurecht Innenbereich (nicht beplant) - Bauvorbescheid, Rücknahme, Ermessen, Vertrauensschutz, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Innenbereich, nähere Umgebung, Einfügen, Gewerbegebiet, Spannungen, verkehrliche Auswirkungen, negative Vorbildwirkung, Vollziehungsinteresse
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 5 S 1825/06
aufschiebende Wirkung, Verwaltungsakt (u. a. Bestandskraft, Begründung, Bekanntgabe, Bestimmtheit, Heilung, Nebenbestimmung, Nichtigkeit, Rücknahme, Umdeutung, Widerruf, Wiederaufgreifen), Baurecht Innenbereich (nicht beplant) - Bauvorbescheid, Rücknahme, Ermessen, Vertrauensschutz, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Innenbereich, nähere Umgebung, Einfügen, Gewerbegebiet, Spannungen, verkehrliche Auswirkungen, negative Vorbildwirkung, Vollziehungsinteresse
»Erscheint es im Aussetzungsverfahren als offen, ob die Rücknahme eines Bauvorbescheids rechtmäßig ist, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Erteilung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann.«
Normenkette:
BauGB § 34 ; LBauO § 57 Abs. 1 ; LVwVfG § 48 Abs. 1 ; LVwVfG § 48 Abs. 3 ; LVwVfG § 50 ; Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag ablehnen müssen. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der mit Verfügung vom 09.03.2006 ausgesprochenen Rücknahme des unter dem 25.02.2005 erteilten Bauvorbescheids überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO).