BGH vom 09.03.1982
VI ZR 220/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)278b
VersR 1982, 595
ZfBR 1987, 141

Aufsichtspflichten des Bauherrn

BGH, vom 09.03.1982 - Aktenzeichen VI ZR 220/80

DRsp Nr. 1996/14324

Aufsichtspflichten des Bauherrn

Für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens übertragen hat, bestehen im allgemeinen keine Aufsichtspflichten mehr, wenn er dadurch auch nicht völlig aus seiner Verantwortung befreit wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Bauunternehmer bzw. der Architekt nachgewiesenermaßen zuverlässig war, sondern immer dann, wenn er als zuverlässig bekannt war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(145)278b
VersR 1982, 595
ZfBR 1987, 141