Für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens übertragen hat, bestehen im allgemeinen keine Aufsichtspflichten mehr, wenn er dadurch auch nicht völlig aus seiner Verantwortung befreit wird. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Bauunternehmer bzw. der Architekt nachgewiesenermaßen zuverlässig war, sondern immer dann, wenn er als zuverlässig bekannt war.