VGH Bayern - Urteil vom 10.11.1998
14 B 96.2645
Normen:
BayBO 1982/1994/1998 Art. 6 Abs. 1 S. 2, 3; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 16 Abs. 2, §§ 18, 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 62, 429
BRS 62, 468
BauR 2000, 938 (Ls)

Aufstockung einer Doppelhaushälfte

VGH Bayern, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 14 B 96.2645

DRsp Nr. 2000/5501

Aufstockung einer Doppelhaushälfte

»Soll im Innenbereich bei offener Bauweise eine grenzständige Doppelhaushälfte über einen giebelseitigen profilgleichen Anbau hinaus einseitig erhöht werden, so braucht der nach außen in Erscheinung tretende Teil der Giebelwand keine Abstandsfläche einzuhalten, sofern sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, insbesondere insoweit die gebotene Rücksicht auf die nachbarlichen Belange nimmt.«

Normenkette:

BayBO 1982/1994/1998 Art. 6 Abs. 1 S. 2, 3; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 16 Abs. 2, §§ 18, 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
BRS 62, 429
BRS 62, 468
BauR 2000, 938 (Ls)