SchlHOLG - Beschluss vom 19.07.2000
2 W 112/00
Normen:
BauGB § 22 ; BGB § 134, § 1010 ;
Fundstellen:
BRS 63, 605
BauR 2000, 1782
DNotZ 2000, 779
FGPrax 2000, 181
NZM 2001, 430
ZfIR 2000, 642
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 78/00

Aufteilung eines Wohngrundstücks

SchlHOLG, Beschluss vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 2 W 112/00

DRsp Nr. 2000/9353

Aufteilung eines Wohngrundstücks

Wird ein Wohngrundstück nach § 1010 BGB und nicht entsprechend den Regelungen des WEG aufgeteilt, so greift der Genehmigungsvorbehalt des § 22 BauGB nicht ein. Es handelt sich auch nicht um ein verbotenes Umgehungsgeschäft.

Normenkette:

BauGB § 22 ; BGB § 134, § 1010 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im o. a. Grundbuch verzeichneten - mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen bebauten - Grundstücks, das in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion liegt, für das die Stadt Wyk auf Föhr in einer Satzung für die Sicherung und Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr bestimmt hat, dass die Begründung und Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 WEG), Wohnungs- und Teilerbbaurechten (§ 30 WEG) und Dauerwohnungsrechten und Dauernutzungsrechten (§ 31 WEG) dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB unterliegen.