OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1998
22 U 199/97
Normen:
AO § 309 ; BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1260
OLGReport-Düsseldorf 1998, 338
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 362/96

Auftragserfüllung bei Erdaushub- und Entsorgungsarbeiten - Anforderungen an Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 22 U 199/97

DRsp Nr. 1998/15847

Auftragserfüllung bei Erdaushub- und Entsorgungsarbeiten - Anforderungen an Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts

1. Ein Unternehmer, der den Auftrag erhält, vom Grundstück des Auftraggebers Boden abzutragen, zu einer bestimmten Deponie oder Kippstelle zu transportieren und dort abzukippen, erfüllt diesen Vertrag nicht dadurch, daß er den Bodenaushub bei einer Kippstelle an einem anderen Ort ablädt.2. Wie bei einer Forderungspfändung nach der ZPO muß in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts gemäß § 309 AO die zu pfändende Forderung so genau bezeichnet werden, daß bei verständiger Auslegung für Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner, Vollstreckungsbehörde und weitere Gläubiger die Identität der Forderung unzweifelhaft feststeht.

Normenkette:

AO § 309 ; BGB § 631 ;

Sachverhalt: