OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.1997
22 U 18/97
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 199
IBR 1998, 253
NJW-RR 1998, 527
OLGReport-Düsseldorf 1998, 219
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

Aufwendungsersatzanspruch für fehlgeschlagene Nachbesserung bei Bauleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 18/97

DRsp Nr. 1998/2281

Aufwendungsersatzanspruch für fehlgeschlagene Nachbesserung bei Bauleistungen

»1. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem zur Verfüllung der Arbeitsräume verwandten Material um Füllkies bzw. sandiges Erdreich oder aber um bindigen Boden mit hohem Lehm- oder Tonanteil handelt, braucht ein erfahrener Bauhandwerker oder -techniker kein Bodengutachten.2. Soweit eine von dem Bauherrn veranlaßte Nachbesserung fehlschlägt, kann er von dem Bauunternehmer keinen Aufwendungsersatz verlangen.3. Mehrere Unternehmer, die nacheinander abgrenzbare Teilleistungen (hier: Verfüllen der Arbeitsräume und darauf hergestellte Pflasterung) erbringen, haften für Mängel nicht als Gesamtschuldner, sondern sind nur für Mängel ihrer Teilleistung verantwortlich.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Sachverhalt: