BVerwG - Urteil vom 21.04.1999
11 A 50.97
Normen:
AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1, Abs. 7 ; BImSchG § 3 Abs. 6 § 41 ; VwVfG § 76 Abs. 1 § 121 ;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28
IBR 2000, 134
NVwZ-RR 1999, 725
NuR 2000, 36
UPR 1999, 451

Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schallschutzkonzept

BVerwG, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 11 A 50.97

DRsp Nr. 2002/5317

Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im Planänderungsbeschluss festgesetzte Schallschutzkonzept

1. Ermessensgesichtspunkte, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AEG den Verzicht auf einen Erörterungstermin ohne weiteres rechtfertigen können, entbinden nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AEG nicht von der Pflicht zur abschließenden schriftlichen Anhörung der Einwender. 2. Zur Frage, in welchem Umfang abgeknickte Schallschutzwände nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zu vermeiden. 3. Aus § 41 Abs. 2 BImSchG folgt kein an die Planfeststellungsbehörde gerichteter Forschungsauftrag, der sich auf alle auch nur theoretisch möglichen Lärmminderungseffekte erstreckt. 4. Zur Frage, wann die Kosten weiterer Erhöhung einer planfestgestellten Schallschutzwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1, Abs. 7 ; BImSchG § 3 Abs. 6 § 41 ; VwVfG § 76 Abs. 1 § 121 ;

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in W., die mit Wohnhäusern bebaut sind und in einem Wohngebiet liegen. Die Häuser liegen ca. 25 bis 200 m nordwestlich und südöstlich des Schienenweges Hamburg - Büchen - Berlin, der dort mitten durch das Wohngebiet führt.