»1. Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die zur Beseitigung des Abwassers verpflichtete Gemeinde den Anschlusszwang nicht durchsetzen darf, weil er sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt. Dabei dürfen die Anschlusskosten nicht absolut betrachtet werden, sondern in Relation zum anzuschließenden Grundstück (Größe, Lage, Verkehrswert).2. Ist bei der Ermittlung des Beitrags eine bauplanungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen (Abgrenzung Innen-/Außenbereich), weil die Bemessung der beitragspflichtigen Fläche solchen baurechtlichen Kriterien folgt, dann hat eine bestandskräftige Baugenehmigung gleichwohl keine förmliche Bindungswirkung für die beitragsrechtliche Veranlagung. Die Bewertung der Bauaufsichtsbehörde ist nur maßgebend, soweit sie auch zutrifft.«
Normenkette:
ThürKAG § 7 Abs. 1 S. 1 ; ThürKO § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; ThürKO § 20 Abs. 2 S. 2 ; ThürWG § 58 ;
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