VGH Hessen - Urteil vom 15.12.2004
5 UE 1297/03
Normen:
BauGB § 34 ; EWS der Stadt Schlüchtern; GG Art. 3 Abs. 1 ; KAG § 11 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 1011
NVwZ-RR 2005, 848
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 6 E 5117/01(2) - 19.03.2003,

Ausbaubeiträge; Kläranlagenbeitrag - Abwasserbeitrag, Geschossflächenmaßstab, Geschossflächenzahl, Innenbereich, Kläranlagenbeitrag, Vermutung, unbeplant, widerlegbar

VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 5 UE 1297/03

DRsp Nr. 2007/24196

Ausbaubeiträge; Kläranlagenbeitrag - Abwasserbeitrag, Geschossflächenmaßstab, Geschossflächenzahl, Innenbereich, Kläranlagenbeitrag, Vermutung, unbeplant, widerlegbar

»Ein Verteilungsmaßstab, der in beplanten Gebieten auf die nach den Festlegungen des Bebauungsplans zulässige Geschossfläche abstellt und für den unbeplanten Innenbereich in der Beitragssatzung gebietsbezogene Geschossflächenzahlen festlegt, entspricht nur dann den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit, wenn diese Geschossflächenzahlen die nach den örtlichen Verhältnissen nach § 34 BauGB zulässige bauliche Ausnutzung widerspiegeln.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; EWS der Stadt Schlüchtern; GG Art. 3 Abs. 1 ; KAG § 11 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag weiter.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flur 18, Flurstück ........ "A-Straße" im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Für die Umgebung des Grundstücks besteht kein Bebauungsplan.