»1. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage i.S. des § 8 Abs. 1KAG mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff identisch (ständ. Rechtsprechung des Senats).2. Zeitliche Grenze für die Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Abschnittsbildung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die ganze Anlage oder einen Abschnitt.3. Für den Sonderfall der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes, in dem das Sanierungsverfahren unter Anwendung u.a. des § 154BauGB erfolgt, besteht kein gesondertes Erfordernis einer Abschnittsbildung, falls ein Teil der ausgebauten Verkehrsanlage über die Grenzen des Gebietes hinausragt.4. Eine Abschnittsbildung ist entbehrlich, wenn beide Anlageteile im Bereich förmlich festgelegter Sanierungsgebiete liegen, der eine Teil jedoch in einem solchen, für den das vereinfachte Sanierungsverfahren (§ 142 Abs. 4BauGB) vorgesehen ist, der andere Teil hingegen in einem Gebiet, für das die Vorschriften der §§ 152 ff. BauGB zur Anwendung gelangen.
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