BGH - Urteil vom 18.09.2007
X ZR 89/04
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 181
MDR 2008, 203
NZBau 2008, 137
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/02
LG Neubrandenburg, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 455/99

Auschließung eines Angebots wegen fehlender Angaben über von Nachunternehmern zu erbringende Leistungen

BGH, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen X ZR 89/04

DRsp Nr. 2007/22811

Auschließung eines Angebots wegen fehlender Angaben über von Nachunternehmern zu erbringende Leistungen

»Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen zu den Leistungen, die der Bieter durch Nachunternehmer erbringen lassen will, gefordert, so ist ein Angebot, das diese Erklärungen nicht enthält, von der Wertung der Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;

Tatbestand:

Die Beklagte schrieb 1997 den Neubau eines Alten- und Pflegeheims auf der Grundlage der VOB/A aus. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Ersatz des der Gemeinschuldnerin durch die anderweitige Erteilung des Zuschlags entgangenen Gewinns in Anspruch, weil die Gemeinschuldnerin bei der Erteilung des Zuschlags vergaberechtswidrig übergangen worden sei.