Ausfertigung einer [Natur- oder Landschaftsschutz-] Verordnung; Umfang der Beteiligung weiterer Behörden
VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.11.1986 - Aktenzeichen 5 S 650/86
DRsp Nr. 1996/18159
Ausfertigung einer [Natur- oder Landschaftsschutz-] Verordnung; Umfang der Beteiligung weiterer Behörden
1. Sind Karten Bestandteile einer Naturschutzverordnung oder Landschaftsschutzverordnung, so sind auch sie auszufertigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Karten selbst normative Regelungen enthalten.2. Den Erfordernissen von § 7 Satz 1 BBauG wird genügt, wenn eine Verwaltung, der auf mehreren Stufen bestimmte Planungsbefugnisse zustehen, auf (nur) einer Stufe beteiligt worden ist.