OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.03.2018
6 U 165/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 477
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 74/17

Ausgestaltung des Schadensersatzes wegen unlauteren Abwerbens eines Arbeitnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 165/17

DRsp Nr. 2018/15225

Ausgestaltung des Schadensersatzes wegen unlauteren Abwerbens eines Arbeitnehmers

Hat ein Unternehmen in unlauterer (§ 4 Nr. 4 UWG) Weise Arbeitnehmer eines Mitbewerbers abgeworben, kommt als Maßnahme zur Schadensbeseitigung durch Naturalrestitution grundsätzlich die - auch im Eilverfahren mögliche - Verhängung eines befristeten Beschäftigungsverbots hinsichtlich dieser Arbeitnehmer in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch zum einen, dass das Beschäftigungsverbot - über den Charakter einer bloßen Sanktion für das unlautere Verhalten hinaus - tatsächlich geeignet ist, den durch die Abwerbung herbeigeführten Schaden auszugleichen (im Streitfall verneint). Zum andern kann ein solches Beschäftigungsverbot nur angeordnet werden, wenn dies auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer verhältnismäßig erscheint; letzteres ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel kein unlauteres, arbeitsvertragswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.09.2017, Az. 12 O 74/17 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.)

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Eilverfahrens.

3.)

Das Urteil ist rechtskräftig.